Gesetzlicher Urlaubsanspruch: Definition, Grundlagen, Berechnung und Sonderfälle

Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist ein Grundpfeiler des deutschen Arbeitsrechts und dient dem Schutz von Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmer:innen. Wer in einem Arbeitsverhältnis steht, hat ein Recht auf Erholung – und dieses Recht ist gesetzlich klar geregelt. In diesem Artikel erfährst du, was genau unter gesetzlichem Urlaub zu verstehen ist, welche gesetzlichen Grundlagen gelten, wie der Urlaubsanspruch berechnet wird und welche Sonderregelungen es gibt.

Definition: Was ist gesetzlicher Urlaubsanspruch?

Der gesetzliche Urlaubsanspruch beschreibt die Mindestanzahl an bezahlten Urlaubstagen, auf die Arbeitnehmer:innen in Deutschland pro Kalenderjahr Anspruch haben. Nach § 3 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) beträgt dieser Anspruch bei einer Fünf-Tage-Woche mindestens 20 Tage, bei einer Sechs-Tage-Woche 24 Tage. Die Unternehmen haben die Möglichkeit, in Arbeits- oder Tarifverträgen zusätzliche Urlaubstage zu gewähren – die gesetzliche Regelung stellt jedoch die untere Grenze dar.

Gesetzliche Grundlagen: Was regelt das Bundesurlaubsgesetz genau?

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) bildet die gesetzliche Grundlage für den Urlaubsanspruch von Arbeitnehmer:innen in Deutschland und gilt seit 1963. Es legt fest, wie viel Urlaub Arbeitnehmer:innen mindestens bekommen müssen, wann sie ihn nehmen können und was passiert, wenn sich zum Beispiel Krankheit oder ein Jobwechsel auf den Urlaub auswirken.

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

  • Mindesturlaubsdauer (§ 3 BUrlG): Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Arbeitstage pro Jahr, wobei das Gesetz von einer 6-Tage-Woche ausgeht. In der Praxis entspricht das bei einer 5-Tage-Woche 20 Arbeitstagen Urlaub pro Jahr. Wer weniger oder mehr Tage pro Woche arbeitet, erhält einen anteilig berechneten Anspruch. Dieser gesetzliche Mindesturlaub darf durch den Arbeitgeber nicht unterschritten, aber durch Verträge erweitert werden.
  • Zeitpunkt und Übertragung des Urlaubs (§ 7 BUrlG): Grundsätzlich soll der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Arbeitnehmer:innen haben jedoch das Recht, ihre Urlaubswünsche zu äußern, wobei betriebliche Belange berücksichtigt werden müssen. Wird der Urlaub aus betrieblichen oder persönlichen Gründen (z. B. Krankheit) nicht genommen, kann er bis zum 31. März des Folgejahres übertragen werden. Soweit im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, verfällt sie danach.
    Hinweis: Wird der Urlaub wegen längerer Krankheit nicht genommen, kann er bis zu 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres erhalten bleiben (laut Rechtsprechung des EuGH und BAG).
  • Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung (§§ 11–13 BUrlG): Während des Urlaubs besteht Anspruch auf Urlaubsentgelt, d. h. die durchschnittliche Vergütung der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn wird fortgezahlt (§ 11 BUrlG). Kann der Urlaub nicht mehr genommen werden, z. B. wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so ist er abzugelten – die sogenannte Urlaubsabgeltung (§ 7 Abs. 4 BUrlG). § 12 BUrlG verbietet den Verzicht auf den gesetzlichen Urlaub – ein „Abkaufen“ während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ist also nicht zulässig.
  • Krankheit während des Urlaubs (§ 9 BUrlG): Wenn Arbeitnehmer:in während des genehmigten Urlaubs krank wird und dies durch ein ärztliches Attest nachweisen kann, gelten die Krankheitstage nicht als Urlaubstage. Voraussetzung: Die Arbeitsunfähigkeit wird dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt. Der Urlaub verfällt nicht, sondern kann – sofern keine Ausschlussfristen (z. B. durch Zeitablauf bis zum 31.03. des Folgejahres) vorliegen – zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.

 

Zusätzlich zu den Regelungen im BUrlG gibt es ergänzende Vorgaben in anderen Gesetzen:

  • Tarifverträge & Betriebsvereinbarungen: Können den gesetzlichen Urlaub übersteigen und zusätzliche Rechte regeln (z. B. Sonderurlaub bei Hochzeit, Umzug etc.).
  • Urlaubsanspruch während der Elternzeit: Der Urlaubsanspruch besteht grundsätzlich auch während der Elternzeit. Der Arbeitgeber hat jedoch das Recht, diesen für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen (§ 17 BEEG). Voraussetzung ist, dass die Kürzung ausdrücklich erklärt wird – sie erfolgt also nicht automatisch, sondern muss vom Arbeitgeber aktiv mitgeteilt werden. Erfolgt eine solche Erklärung nicht, bleibt der volle Urlaubsanspruch erhalten.
  • Mutterschutzgesetz (MuSchG): Beschäftigungsverbote rund um Schwangerschaft und Geburt unterbrechen nicht den Urlaubsanspruch – dieser verfällt nicht.
  • Urlaubsanspruch beim Sabbatical: In dieser Zeit ruht das Arbeitsverhältnis. Für diese Zeit entsteht kein neuer Urlaubsanspruch, da keine Arbeitspflicht besteht.

Wie wird der gesetzliche Urlaubsanspruch berechnet?

Wer wissen möchte, wie viele Urlaubstage ihm tatsächlich zustehen, sollte neben dem gesetzlichen Rahmen vor allem die individuelle Arbeitszeit beachten. Maßgeblich für die Berechnung ist nämlich nicht das Kalenderjahr an sich, sondern die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage. Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte haben grundsätzlich den gleichen Anspruch – allerdings anteilig entsprechend ihrer Arbeitszeit.

Hier ein Rechenbeispiel:

Formel:

Arbeitstage pro Woche × 4 = Mindesturlaub

Beispiel:

Bei einer 5-Tage-Woche: 5 × 4 = 20 Tage gesetzlicher Mindesturlaub
Bei einer 3-Tage-Woche: 3 × 4 = 12 Tage gesetzlicher Mindesturlaub

Hinweis: Wer im Kalenderjahr weniger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt ist, hat nur einen anteiligen Urlaubsanspruch. Erst nach sechs Monaten besteht der volle Jahresanspruch (§ 4 BUrlG).

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Welche Sonderfälle gibt es beim gesetzlichen Urlaubsanspruch?

Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist klar geregelt – doch das Arbeitsleben bringt oft Ausnahmesituationen mit sich. Ob bei einem Wechsel der Arbeitszeit, einer Kündigung oder dem Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses: In bestimmten Fällen gelten abweichende Regelungen, die bei der Urlaubsberechnung berücksichtigt werden müssen.

Zu den häufigsten Sonderfällen gehören:

  • Wechsel von Teilzeit zu Vollzeit: Die Berechnung des Urlaubsanspruchs ist für beide Zeiträume getrennt vorzunehmen.
  • Kündigung: Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht ein anteiliger Urlaubsanspruch. Wurde bereits mehr Urlaub genommen als erworben, kann eine Abgeltung erfolgen.
  • Wechsel des Arbeitgebers im Jahr: Bei einem Wechsel des Arbeitgebers darf nicht mehr Urlaub genommen werden, als einem insgesamt im Kalenderjahr gesetzlich zusteht – eine Urlaubsbescheinigung hilft, den Überblick zu behalten.

Krankheitsfall im Urlaub: Was gilt zu beachten?

Wer während des Urlaubs erkrankt, verliert die Urlaubstage nicht – sofern eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt. Die durch Krankheit „verlorenen“ Urlaubstage werden wieder gutgeschrieben. Wichtig: Die Krankmeldung muss wie üblich erfolgen – idealerweise am ersten Krankheitstag.

Gesetzlicher Urlaubsanspruch: Was sind die Vor- und Nachteile?

Der gesetzliche Urlaubsanspruch sorgt für klare Verhältnisse im Arbeitsverhältnis und stellt sicher, dass Arbeitnehmer:innen regelmäßig Zeit zur Erholung bekommen. Doch wie bei vielen gesetzlichen Regelungen gibt es auch hier zwei Seiten. Während der Urlaub für viele Arbeitnehmer:innen wichtige Freiräume schafft, bringt die starre gesetzliche Vorgabe auch Herausforderungen für Unternehmen und die Personalplanung mit sich.

Hier sind die zentralen Vor- und Nachteile des gesetzlichen Urlaubsanspruchs im Überblick:

Vorteile Nachteile
  • Schutz der Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmer:innen
  • Klare gesetzliche Regelungen bieten Sicherheit für Arbeitnehmer:innen
  • Flexibilität durch Übertragungsmöglichkeiten bei Krankheit oder betrieblichen Gründen
  • Verpflichtung zur Zahlung des Urlaubsentgelts sichert Einkommen
  • Planungsaufwand für Unternehmen, insbesondere in kleinen Betrieben
  • Eingeschränkte Flexibilität bei betrieblichen Spitzenzeiten
  • Bürokratischer Aufwand bei Sonderfällen wie Krankheit oder Kündigung
  • Potenzielle Konflikte bei Urlaubswünschen zwischen Arbeitnehmer:innen

Fazit

Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist ein zentrales Instrument zum Schutz von Beschäftigten und ihrer Gesundheit. Er schafft Klarheit und Sicherheit im Arbeitsverhältnis, insbesondere durch die verbindliche Regelung der Mindesturlaubsdauer. Trotz kleinerer Herausforderungen – etwa bei Sonderfällen oder der Urlaubsübertragung – bleibt er ein bewährter Standard, der in vielen Betrieben durch freiwillige Zusatzregelungen ergänzt wird. Für Arbeitnehmer:innen lohnt es sich, ihre Rechte zu kennen und den Urlaubsanspruch bewusst zu planen – für echte Erholung, die auch langfristig wirkt.

Wie viel Urlaub steht mir gesetzlich zu?

Laut § 3 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) beträgt dieser Anspruch bei einer Fünf-Tage-Woche mindestens 20 Tage, bei einer Sechs-Tage-Woche 24 Tage.

Verfällt nicht genommener Urlaub?

Ja – in der Regel zum 31. März des Folgejahres, außer es bestehen berechtigte Gründe wie Krankheit.

Gilt der gesetzliche Urlaubsanspruch auch in Teilzeit?

Ja, der Anspruch wird anteilig auf die tatsächlichen Arbeitstage umgerechnet.

Kann Urlaub ausbezahlt werden?

Nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – ansonsten ist bezahlter Urlaub zur Erholung gedacht, nicht zur Auszahlung.

Was passiert bei Krankheit im Urlaub?

Mit ärztlichem Attest gelten Krankheitstage nicht als Urlaubstage – der Urlaub kann später nachgeholt werden.

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