Elterngeld und Minijob: Was sollten Arbeitgeber wissen?
Das Elterngeld bietet frisch gebackenen Eltern finanzielle Unterstützung und ermöglicht es ihnen, Beruf und Familie besser miteinander zu vereinbaren. Gerade Beschäftigte, die einer geringfügigen Beschäftigung („Minijob“) nachgehen oder diese während ihres Elterngeldbezugs neu beginnen möchten, stehen hier oftmals vor Fragen: Wie verhält sich das Einkommen aus einem Minijob auf die Höhe des Elterngeldes? Was gilt es dabei zu beachten? Dieser Artikel beleuchtet alle wichtigen Rahmenbedingungen und liefert Klarheit zu rechtlichen Bestimmungen sowie Auswirkungen auf das Elterngeld bei der Kombination mit einem Minijob.
Was ist Elterngeld und wie funktioniert es?
Das Elterngeld ist eine staatliche Leistung, die Eltern einen finanziellen Ausgleich bietet, wenn sie nach der Geburt eines Kindes ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder reduzieren. Grundgedanke ist es, Eltern die Betreuung ihres Nachwuchses zu erleichtern und Einkommenseinbußen abzufangen. Die Höhe des Elterngeldes orientiert sich am wegfallenden monatlichen Nettoeinkommen und beträgt in der Regel 65 bis 67 Prozent des vorherigen Nettoeinkommens. Das Elterngeld ist jedoch begrenzt, sodass es – abhängig vom vorherigen Einkommen – maximal 1.800 € monatlich beträgt.
Was gilt als Minijob?
Als Minijob bezeichnet man eine Beschäftigung, die als geringfügig eingestuft wird. Damit sind Jobs gemeint, die:
- monatlich maximal 556 Euro (seit Januar 2025) einbringen,
- in der Regel keine Steuerabzüge für Arbeitnehmer:innen nach sich ziehen und
- durch den Arbeitgeber pauschal besteuert und abgabenpflichtig gemacht werden.
Minijobs sind bei Familien, insbesondere während der Elternzeit, überaus beliebt, da sie eine flexible Möglichkeit bieten, Berufsleben und Familienpflichten unter einen Hut zu bringen.
Kombination von Minijob und Elterngeld – geht das überhaupt?
Prinzipiell ist die Kombination von Elterngeld und einer geringfügigen Beschäftigung möglich und rechtlich zulässig.
Entscheidend ist hierbei jedoch, ob der Minijob bereits vor der Geburt des Kindes ausgeführt wurde oder erst während des Bezugszeitraums des Elterngeldes aufgenommen wird:
- Minijob bereits vor der Elterngeldzeit: Wenn Sie einen Minijob bereits vor Geburt des Kindes ausüben und diesen fortsetzen, wird der Lohn aus der geringfügigen Beschäftigung als Einkommen angerechnet. Das Elterngeld reduziert sich also entsprechend, da Ihr Verdienstausfall geringer ausfällt.
- Minijob erst während des Elterngeldbezugs neu aufgenommen: Beginnen Sie während der Elternzeit und dem Bezug von Elterngeld einen Minijob, so hat das ebenfalls Auswirkungen auf die Höhe Ihres Elterngeldes. Sie sind gesetzlich verpflichtet, das erhaltene Einkommen aus dieser neuen Tätigkeit der zuständigen Elterngeldstelle zu melden, sodass das Elterngeld daran angepasst wird und sich entsprechend reduziert.
Wie wirkt sich ein Minijob auf das Elterngeld konkret aus?
Die Auswirkungen eines Minijobs auf das Elterngeld hängen stark von Art und Zeitpunkt der Beschäftigung ab.
Dabei spielt die Differenz zwischen dem Verdienst vor der Geburt und dem Verdienst während des Bezugs eine zentrale Rolle:
- Einkommensanrechnung: Ihr Einkommen, das Sie während des Bezugzeitraums durch einen Minijob erzielen, verringert Ihr monatliches Elterngeld. Etwaige Einkünfte werden dabei auf Ihr ursprüngliches Bruttoeinkommen vor der Geburt Ihres Kindes angerechnet und das Elterngeld reduziert sich somit entsprechend prozentual.
- Schwankende Einnahmen: Sollten Sie in einzelnen Monaten mehr als 556 Euro erhalten, entfällt die Einstufung als Minijob. Das erzielte Einkommen wirkt sich somit möglicherweise stärker mindernd auf Ihr Elterngeld aus. Achten Sie also darauf, nicht versehentlich die Geringfügigkeitsgrenze zu überschreiten.
Praxisbeispiel: Konkrete Berechnung der Auswirkungen
Nachfolgend sehen Sie eine exemplarische Gegenüberstellung der Auswirkungen eines Minijobs auf das Elterngeld anhand einer beispielhaften Berechnung:
| Beispiel OHNE Minijob | Beispiel MIT Minijob | |
|---|---|---|
| Einkommen vor Geburt (netto monatlich) | 2.000 Euro | 2.000 Euro |
| Minijob-Verdienst während Elterngeldbezug | 0 Euro | 520 Euro |
| Einkommensverlust (Differenz) | 2.000 Euro | 1.480 Euro |
| Elterngeld-Satz | 65 Prozent | 65 Prozent |
| Monatsbetrag des Elterngeldes | 1.300 Euro | 962 Euro |
In diesem Beispiel verringert sich das monatliche Elterngeld durch Aufnahme eines Minijobs von 1.300 Euro auf 962 Euro monatlich.
- Wichtig: Hierbei handelt es sich um eine beispielhafte Rechnung. Die exakte Höhe kann je nach individueller Situation leicht abweichen und sollte im konkreten Einzelfall durch die zuständige Elterngeldstelle errechnet werden.
ElterngeldPlus: Alternative und interessante Option
Ein weiterer Lösungsansatz könnte das ElterngeldPlus sein, das insbesondere auf Eltern abzielt, die sich für eine Teilzeitbeschäftigung entscheiden.
Gerade für Personen, die während des Elterngeldbezugs einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen wollen, bietet das ElterngeldPlus oft einen größeren finanziellen Vorteil gegenüber der Kombination mit dem regulären Elterngeld:
| Elterngeld 2025 | Elterngeld Plus 2025 | |
|---|---|---|
| Dauer des Bezugs | Maximal 12 Monate | Maximal 24 Monate |
| Betrag | 65–67 % des wegfallenden Nettoeinkommens | 65–67 % des wegfallenden Nettoeinkommens (monatlich halbiert) |
| Maximaler Betrag | 1.800 Euro monatlich | 900 Euro monatlich |
| Voraussetzungen für den Bezug | Bei vollständiger Beendigung der Erwerbstätigkeit | Bei Teilzeitarbeit (mindestens 25 Stunden/Woche) |
| Doppelte Auszahlung | Nicht möglich | Möglich, wenn Eltern gleichzeitig Elterngeld Plus beziehen |
| Einsatz während der Elternzeit | Keine Nebentätigkeit erlaubt | Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung während des Bezugs |
| Flexibilität | Weniger flexibel, da nur in einem Jahr bezogen | Flexibler durch längeren Bezug und Teilzeitarbeit |
Die Entscheidung für Elterngeld Plus sollte besonders vor dem Hintergrund geprüft werden, dass ein Minijob ein geringeres Einkommen darstellt. Somit ließe sich mit dem ElterngeldPlus möglicherweise eine optimalere Gesamtsituation herstellen – wirtschaftlich als auch hinsichtlich der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
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Vorteile und Nachteile der Kombination im Überblick
Ein Minijob während des Elterngeldbezugs bietet sowohl Chancen als auch Herausforderungen, welche Eltern gut abwägen sollten.
In der folgenden Tabelle erhalten Sie eine klare Übersicht der wesentlichen Vor- und Nachteile, um Ihre Entscheidung auf einer fundierten Basis treffen zu können:
| Vorteile | Nachteile |
|---|---|
|
|
Während ein Minijob also dazu beiträgt, die berufliche Kontinuität aufrechtzuerhalten und die finanzielle Beweglichkeit zu erhöhen, müssen Eltern gleichzeitig eine Kürzung ihres Elterngeldes sowie zusätzlichen organisatorischen Aufwand mit einkalkulieren. Individuelle Lebensumstände und persönliche Prioritäten sollten somit maßgeblich in die Entscheidung mit einfließen.
Rechtliche Rahmenbedingungen zur Kombination von Elterngeld und Minijob
Neben den finanziellen Aspekten gibt es bei der Kombination von Elterngeld mit einem Minijob auch wichtige rechtliche Regelungen zu beachten.
Sie sollten insbesondere folgende Punkte berücksichtigen:
- Meldepflicht: Jede Veränderung in Ihrer Erwerbstätigkeit während des Elterngeldbezugs – also auch Aufnahme oder Beendigung eines Minijobs – muss unverzüglich gegenüber der zuständigen Elterngeldstelle angezeigt werden. Andernfalls drohen Rückforderungen bereits ausgezahlter Beträge.
- Arbeitsrechtliche Zustimmung des Arbeitgebers: Sofern Sie sich in Elternzeit befinden und bei einem anderen Arbeitgeber einen Minijob aufnehmen möchten, ist hierzu eine Zustimmung Ihre:r aktuellen Arbeitgeber:in notwendig. Diese Zustimmung darf nur aus dringenden betrieblichen Gründen verweigert werden.
- Arbeitszeitbegrenzung: Während Ihrer Elternzeit dürfen Sie maximal 32 Wochenstunden erwerbstätig sein. Überschreiten Sie diese Arbeitszeitgrenze regelmäßig oder erheblich, verlieren Sie möglicherweise Ihren Anspruch auf Elterngeld.
- Steuer- und Sozialversicherungsrecht: Prüfen Sie ebenfalls, ob sich steuer- oder sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen aus einer parallelen Beschäftigung ergeben.
Um mögliche rechtliche Schwierigkeiten zu vermeiden, ist eine umfassende Prüfung und Beratung vor Antritt einer geringfügigen Tätigkeit empfehlenswert.
Schritt für Schritt zur erfolgreichen Kombination von Elterngeld und Minijob
Damit Sie ohne unerwartete Einbußen oder rechtliche Komplikationen Ihren Minijob und Elterngeld optimal kombinieren können, empfiehlt sich das folgende Vorgehen in klar strukturierten Schritten:
- Prüfung und Entscheidung:
Informieren Sie sich frühzeitig über Ihre finanziellen Rahmenbedingungen. Klären Sie, ob ein Minijob während der Elternzeit sinnvoll und vorteilhaft ist oder ob das ElterngeldPlus aus finanzieller Sicht die bessere Alternative darstellt. - Arbeitgeber informieren:
Besprechen Sie rechtzeitig Ihre Pläne bezüglich einer geringfügigen Beschäftigung während der Elternzeit mit Ihrem bestehenden oder potenziellen Arbeitgeber. - Anmeldung der Tätigkeit:
Melden Sie Ihren Minijob zeitnah und vollständig bei Ihrer zuständigen Elterngeldstelle an, um Nachzahlungen oder Rückforderungen zu vermeiden. - Monatliche Grenzen beachten:
Stellen Sie sicher, dass Ihr monatlicher Verdienst 520 Euro nicht überschreitet, um den Minijob-Status nicht zu verlieren und größere Kürzungen Ihres Elterngeldes vorzubeugen. - Regelmäßige Kontrolle:
Überprüfen Sie monatlich Ihre Einkünfte, um frühzeitig gegensteuern zu können, falls unabsichtlich die Minijob-Grenze überschritten wurde.
Worauf Sie unbedingt achten sollten: Checkliste
Um Fehler zu vermeiden und eine reibungslose Kombination von Elterngeld und Minijob zu gewährleisten, sollten Sie folgende wichtige Aspekte berücksichtigen:
- Melden Sie jede neue Beschäftigung Ihrer zuständigen Elterngeldstelle rechtzeitig.
- Beachten Sie die Einhaltung der Obergrenze für den Minijob (556 Euro/Monat).
- Achten Sie auf die jeweiligen Abgabepflichten sowie steuerliche Behandlungen der geringfügigen Tätigkeit.
- Lassen Sie sich eine individuelle Hochrechnung durch Ihre Elterngeldstelle erstellen, um Ihr Elterngeld optimal planen zu können.
- Informieren Sie Ihren Arbeitgeber frühzeitig über Ihre Absichten hinsichtlich der Tätigkeit während der Elternzeit und stimmen Sie sich richtig ab.
Tipps & Tricks: So optimieren Sie die Kombination von Elterngeld und Minijob
Um das Maximum aus der Kombination von Elterngeld und Minijob herauszuholen, empfiehlt es sich, einige praktische Tipps zu berücksichtigen:
- Prüfen Sie sorgfältig, ob das ElterngeldPlus in Ihrem Fall finanziell vorteilhafter sein könnte und lassen Sie hierzu eine individuelle Vergleichsrechnung durchführen.
- Wählen Sie nach Möglichkeit einen Minijob mit flexiblen Arbeitszeiten, der sich bestmöglich in Ihren Familienalltag integrieren lässt.
- Dokumentieren und melden Sie Ihren monatlichen Verdienst umgehend und vollständig an die zuständige Elterngeldstelle, um spätere Rückforderungen zu vermeiden.
- Planen Sie frühzeitig und offen mit Ihrem Arbeitgeber, um Transparenz und gegenseitiges Verständnis bezüglich Ihrer Kapazitäten und Verfügbarkeiten sicherzustellen.
- Nutzen Sie Beratungsangebote örtlicher Familienzentren oder der Elterngeldstelle, um Ihre spezifische Situation professionell analysieren zu lassen und optimale Ergebnisse zu erzielen.
Fazit
Die Kombination von Elterngeld und Minijob erfordert sorgfältige Planung und Transparenz gegenüber den zuständigen Behörden sowie dem Arbeitgeber. Während ein Minijob eine vorteilhafte Möglichkeit bietet, berufliche Kontinuität aufrechtzuerhalten und finanzielle Spielräume zu erweitern, sollten Eltern zwingend die daraus resultierenden Kürzungen beim Elterngeld sowie den organisatorischen Mehraufwand bedenken. Wesentliche Erfolgsfaktoren sind die rechtzeitige Meldung aller Tätigkeiten, konsequente Einhaltung der vorgeschriebenen Einkommensgrenze von aktuell 556 Euro und die regelmäßige Überprüfung der monatlichen Einkünfte, um ungewünschte Reduktionen oder Rückforderungen zu vermeiden.
Auch die Option ElterngeldPlus sollte aufgrund der höheren Flexibilität genau geprüft werden, da sie oftmals eine finanziell attraktivere und organisatorisch günstigere Alternative darstellt. Individuelle Rahmenbedingungen und persönliche Prioritäten sollten immer im Mittelpunkt der Entscheidung stehen – eine frühzeitige Beratung mit Experten hilft, optimale Lösungen individuell zu ermitteln und unangenehme Überraschungen zu verhindern.
FAQs
- Wie beeinflusst ein Minijob während der Elternzeit das Elterngeld?
- Muss ein Minijob während des Elterngeldbezugs gemeldet werden?
- Welche Verdienstgrenze gilt für einen Minijob während des Elterngeldbezugs?
- Was ist der Unterschied zwischen Basiselterngeld und ElterngeldPlus?
- Benötige ich die Zustimmung meines Arbeitgebers für einen Minijob in der Elternzeit bei einem anderen Unternehmen?
Wie beeinflusst ein Minijob während der Elternzeit das Elterngeld?
Ein Minijob während des Elterngeldbezugs reduziert Ihr monatliches Elterngeld, da die Einkünfte auf das vorherige Einkommen angerechnet und entsprechend vom Elterngeld abgezogen werden.
Muss ein Minijob während des Elterngeldbezugs gemeldet werden?
Ja, jede Beschäftigung, auch ein geringfügiger Minijob, muss unverzüglich der zuständigen Elterngeldstelle mitgeteilt werden, um Rückforderungen zu vermeiden.
Welche Verdienstgrenze gilt für einen Minijob während des Elterngeldbezugs?
Die maximal erlaubte monatliche Verdienstgrenze liegt bei 556 Euro, eine Überschreitung kann den Status als Minijob gefährden und das Elterngeld stärker reduzieren.
Was ist der Unterschied zwischen Basiselterngeld und ElterngeldPlus?
Beim Basiselterngeld erhalten Sie eine höhere monatliche Zahlung für eine kürzere Laufzeit, während ElterngeldPlus geringere monatliche Beträge über einen doppelt so langen Zeitraum ermöglicht und bessere Bedingungen für Zuverdienste bietet.
Benötige ich die Zustimmung meines Arbeitgebers für einen Minijob in der Elternzeit bei einem anderen Unternehmen?
Ja, während der Elternzeit benötigen Sie für eine Nebentätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber grundsätzlich die Zustimmung Ihres aktuellen Arbeitgebers, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen.



